Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB aquasec

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlich ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Produktionsort, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Diese werden wir dem Besteller rechtzeitig mitteilen.
(3) Sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlung innerhalb  14 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei einem Auftragswert von mehr als Tausend Euro netto wird eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes berechnet. Dieser Betrag wird nach Unterschrift des Kaufvertrages innerhalb 5 Werktage zur Zahlung ohne Abzug fällig.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5) Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung angerechnet.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 4 Lieferzeit, Annahmeverzug

(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v.H. des Nettorechnungswertes, maximal 5 v.H. des Nettorechnungswertes, zu verlangen.
(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6) Teillieferungen, sowie handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Qualität, Farbe, Ausrüstung, Maß usw. sind zulässig.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Lieferer" vereinbart.
(2) Der Verkäufer wählt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
(3) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind.
(2) Der Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Gewährleistung ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für Mängel, die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen und ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung der Kaufgegenstände zurückzuführen ist, oder die Kaufgegenstände nicht entsprechend den Richtlinien des Herstellers gewartet und gepflegt worden sind und der Mangel hierdurch entstanden ist, und wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere auf Nachbesserung durch Dritte beruht. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß oder infolge unsachgemäßer Handhabung entstandener Schaden. Die Gewährleistung verfällt beim Verkauf an Dritte oder nicht Einhalten von empfohlenen Wartungsintervallen.
(3) Mangelrügen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Wahrnehmung schriftlich mitzuteilen.
(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt.
(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. 
(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller aus Garantieübernahme gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatzansprüche  geltend macht.
(7) Über den Rahmen der in Abs. (5) und (6) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. (5) bis (7) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungs-Gesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(3) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach § 6 Abs. (2).

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Warenlieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch wenn der Kaufpreis für eine besonders bezeichnete Forderung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt an den Lieferungen als Sicherung für die Saldo-Rechnung des Lieferers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, sowie die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zum Zwecke der Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände das Gelände auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9 Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist München, sofern aus dem Kaufvertrag nichts anderes hervor geht. Gerichtsstand ist München
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Teilnichtigkeit

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.